Wer ein Unternehmen führt, fragt sich früher oder später: Gilt eine Erste-Hilfe-Pflicht im Betrieb, und was genau muss ich bereithalten? Wir schaffen Klarheit, damit Sie im Ernstfall richtig vorbereitet sind und keine bösen Überraschungen erleben.
Erste-Hilfe-Pflicht im Betrieb: Das schreibt das Gesetz vor
In der Schweiz ist Erste Hilfe im Betrieb grundsätzlich Pflicht. Die gesetzliche Basis bildet Artikel 36 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3): Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen rasch fachgerechte Hilfe geleistet werden kann. Wie das konkret aussieht, ist nicht starr vorgeschrieben, sondern richtet sich nach den tatsächlichen Gefahren im Betrieb. Ein Büro mit wenig Risiko braucht eine andere Grundausstattung als eine Werkstatt oder ein Betrieb mit Chemikalien.
Bei erhöhter Gefährdung wird das Erste-Hilfe-Konzept gemäss EKAS-Richtlinie 6508 zudem Teil des betrieblichen Notfallkonzepts, das gemeinsam mit Arbeitsärzten und Sicherheitsfachleuten (ASA) erarbeitet wird.
Was gehört in den Betriebsverbandkasten?
Anders als in manchen Nachbarländern schreibt der Schweizer Gesetzgeber keinen fixen Inhalt für den Verbandkasten vor. Als Orientierung hat sich die Norm DIN 13157 etabliert, an der sich die meisten handelsüblichen Betriebsverbandkästen orientieren. Sie deckt die gängigen Alltagsverletzungen ab: Wundversorgung, Fixierbinden, Pflaster, Handschuhe und eine Schere.
Wichtig ist, den Inhalt regelmässig zu kontrollieren und abgelaufenes Material zu ersetzen, denn ein halbleerer oder abgelaufener Kasten hilft im Ernstfall niemandem.
Wie viele Ersthelfer braucht mein Betrieb?
Eine feste Zahl schreibt das Gesetz nicht vor. Massgebend sind Betriebsgrösse, Standort und die vorhandenen Gefahren. Als grobe Orientierung hat sich eine Einteilung nach Risikostufe etabliert:
- Geringes Risiko (z. B. Büro): Grundausbildung als Ersthelfer
- Mittleres Risiko (z. B. Handwerk, Logistik): weiterführende Ausbildung
- Hohes Risiko (z. B. Gefahrstoffe, Maschinenbau): vertiefte Ausbildung
Eine Auffrischung wird in der Regel alle zwei Jahre empfohlen, damit das Wissen im Ernstfall wirklich sitzt.
Gut sichtbar und griffbereit
Der beste Verbandkasten nützt wenig, wenn ihn im Notfall niemand findet. Eine feste, allen bekannte Position, idealerweise mit Rettungszeichen markiert, und ein kurzer Hinweis bei neuen Mitarbeitenden gehören darum ebenso zur Erste-Hilfe-Organisation wie das Material selbst. Bei grösseren Betrieben oder viel Publikumsverkehr lohnt sich zusätzlich die Frage, ob ein Defibrillator sinnvoll ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Erste Hilfe im Betrieb: gesetzlich Pflicht (ArGV 3, Art. 36)
- Inhalt Verbandkasten: nicht fix vorgeschrieben, Orientierung DIN 13157
- Anzahl Ersthelfer: abhängig von Betriebsgrösse und Risiko
- Auffrischung: empfohlen alle 2 Jahre
- Bei erhöhter Gefährdung: Teil des Notfallkonzepts nach EKAS-Richtlinie 6508

